Die Fahrschulbranche erfährt zunehmend einen Wandel. Die Fahrlehrerschaft scheint überaltert und ist aufgrund von Nachwuchsproblemen dem Kundenansturm zum Teil nicht mehr gewachsen. Dennoch: wir dürfen nicht vergessen, unsere Unternehmen auch für eine erfolgreiche Zukunft auszurichten und für unsere Kunden interessant zu machen. Für einige Unternehmer steht in diesem Zuge die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs zur Debatte.
Ein Elektrofahrzeug eignet sich zweifelsfrei als ein Marketinginstrument, welches Ihre Fahrschule bei Ihren Kunden ins Gespräch bringen wird. Mit einem Elektrofahrzeug lassen sich zudem tolle Ausbildungskonzepte umsetzen, die den Schüler von der Blickschulung auf dem Elektrofahrzeug möglicherweise über den Simulator hin zum Schaltwagen begleiten. Ob sich eine Anschaffung für Ihr Unternehmen betriebswirtschaftlich rentiert, das kann ich aus der Ferne kaum entscheiden. Hier spielen viele Faktoren eine Rolle, von denen ich nur einige nennen möchte: wie groß ist Ihre Fahrschule, wie viele Fahrlehrer nutzen das Fahrzeug? In der Regel handelt es sich bei Elektrofahrzeugen um Automatikfahrzeuge, so dass Sie sich die Frage stellen können, wie hoch der Anteil an Automatikausbildungen zum heutigen Zeitpunkt in Ihrem Unternehmen ist. Vergessen Sie nicht, die Versorgung von Ladesäulen am Sitz Ihres Unternehmens unter die Lupe zu nehmen?
Steuerlich gibt es da Einiges zu beachten: in der Regel liegen die Bruttolistenpreise von Elektrofahrzeugen deutlich über vergleichbaren mit Verbrennungsmotor. Nun kennen Sie alle die berühmte 1%-Regel, die pauschal die Kosten für die private Nutzung eines Fahrzeugs wiedergeben soll. Hier hat der Gesetzgeber eine Sonderregel geschaffen, die den Unternehmer für die oft sehr hohen Anschaffungskosten ein Stück weit entschädigen soll: der Bruttolistenpreis, der bei der 1 %-Regel zugrunde gelegt wird, ist pauschal um die Kosten für das Batteriesystem zu mindern. Dabei wird der Bruttolistenpreis für Elektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2013 angeschafft wurden, i. H. v. 500 EUR pro kWh Speicherkapazität der Batterie gemindert. Die Minderung pro Kraftfahrzeug darf allerdings 10.000 EUR nicht übersteigen. Bei allen Fahrzeugen, die erst nach dem 31.12.2013 angeschafft wurden, mindert sich der Wert jedes Jahr jeweils um 50 EUR. Bei Anschaffungen in 2014 beträgt die Minderung somit 450 EUR pro kWh Speicherkapazität, der Höchstbetrag liegt dann bei 9.500 EUR, für 2018 gilt: Minderung in Höhe von 250 EUR pro kWh Speicherkapazität, Höchstbetrag 7500 EUR. 1
Probleme ergeben sich regelmäßig bei der Ermittlung der Kosten, die für das Elektrofahrzeug anfallen. Während bei Verbrennungsmotoren die Tankquittung eindeutig als Nachweis dient, stehen Unternehmer oft vor dem Problem, die Kosten fürs „Betanken“ eines Stromers schwierig nachweisen zu können. Soweit der Unternehmer das Elektrofahrzeug unterwegs bei einem fremden Dritten aufladen lässt, kann er die Kosten, die ihm dafür in Rechnung gestellt werden, als laufende Kfz-Betriebskosten erfassen. Regelmäßig werden Elektrofahrzeuge aber auch in der privaten Garage geladen. Hier stellt sich der Unternehmer zu Recht die Frage, wie der Anteil des Stromverbrauchs in diesem Fall ermittelt werden kann:
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Der Stromverbrauch lässt sich anhand der technischen Daten und der zurückgelegten Kilometerleistung rechnerisch ermitteln.
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Nach der Anschaffung des Elektrofahrzeugs steigt der Stromverbrauch. Die gegenüber dem bisherigen Verbrauch gestiegenen Kosten werden dem Elektroauto zugeordnet. Nachteil: Es lässt sich nicht nachvollziehen, ob nicht ggf. ein verändertes Verbraucherverhalten sich auf den Stromverbrauch ausgewirkt hat.
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Die beste Lösung ist, wenn der Unternehmer an der Steckdose in der Garage, die für das Aufladen des Fahrzeugs genutzt wird, einen preiswerten Stromzähler installieren lässt. Dabei ist dieser Stromzähler wiederum als Betriebsausgabe abziehbar.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, vielleicht ist auch für Sie die Anschaffung eines Stromers interessant. Wenn Sie darüber reden möchten, sprechen Sie mich an. Ich berate Sie gern.