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Eine kleine Sommerfreude für Eure Mitarbeiter!

Wir möchten Euch heute, passend zu den Sommerferien, einen Tipp mit auf dem Weg geben, wie ihr einen Beitrag zur Erholung Eures Arbeitnehmers beitragen könnt.  Steuerrechtlich attraktiv, denn für Eure Mitarbeiter ist es "brutto für netto", aber lest selbst ...

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Wie wir alle wissen, ist es nicht leicht, gute Mitarbeiter zu finden. Umso wichtiger ist es, ein Arbeitgeber zu sein, der sich Gedanken um das Wohl seiner Mitarbeiter macht. 

In den Sommermonaten ist es nicht unüblich seinen Arbeitnehmern Urlaubsgeld zu zahlen. Doch für viele, gerade kleinere Betriebe, würde das bedeuten, eine nicht unerhebliche Summe finanzieller Mittel zusätzlich zu Verfügung haben zu müssen. Und gleichzeitig ist der Nettobetrag, der dem Mitarbeiter bleibt, meistens recht enttäuschent. 

Am Ende sind es auch nicht nur die Gehälter und Sonderzahlung die einen attraktiven Arbeitgeber ausmachen. Viel mehr geht es doch darum, zu zeigen, dass man seine Mitarbeiter nicht "verheizen" möchte und einem deren Erholung und Wohlbefinden wichtig ist. Denn ohne langfristig leistungsfähige Mitarbeiter sind wir ganz schön aufgeschmissen, oder nicht?

Um seinen Mitarbeitern trotzdem eine Freude zu bereiten und vor allem einen kleinen Beitrag zu deren Regeneration beizutragen, kann die sogenannte Erholungsbeihilfe (auch Erholungsgeld genannt), eine echte Alternative zum Urlaubsgeld sein.

Die Beihilfe stellt eine zweckgebundene Bezuschussung zu den Erholungskosten dar. Sie wird, im Gegensatz zum Urlaubsgeld, arbeitgeberseits mit 25 % pauschal versteuert und ist somit für den Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei. Außerdem kann sie nicht nur den Mitarbeitern, sondern auch deren Ehe-/Lebenspartnern und Kindern gewährt werden. Wie der betreffende Beschäftigte seinen Urlaub oder seine Erholung verbringt, ist dabei völlig egal und kann wie folgt aussehen:

  • Reisen aller Art (Flüge, Bahnfahrten, Pauschalreisen, Kreuzfahrten)
  • eine Kur
  • kurze Ausflüge
  • Wellnessbehandlungen
  • Hotelaufenthalte
  • Autogenes Training, Massagen, Yoga etc.
  • Wellnesswochenenden
  • Eintritt für Freizeitparks, Schwimmbäder, Saunaparks oder den Zoo
  • alle Tätigkeiten, die im weitesten Sinne der Erholung des Arbeitsnehmers dienen

Wichtig ist, dass folgende Freigrenzen im Kalenderjahr nicht überschritten werden: für den Arbeitnehmer 156 EUR, für den Ehe-/Lebenspartner 104 EUR und für jedes Kind 52 EUR. 

Einem verheirateten Arbeitnehmer mit 2 Kindern könnt Ihr also im Jahr 364 EUR (= 156 EUR + 104 EUR + 52 EUR + 52 EUR) als Erholungsbeihilfe auszahlen.

Wichtig: Das Geld der Erholungsbeihilfe darf nur für den Zweck der Erholung ausgegeben werden und der Arbeitgeber muss auf Grund der Pauschalversteuerung darüber Nachweise (Belege, Quittungen, o.ä.) einfordern. Ihr als Arbeitgeber seid im Falle einer Prüfung in der Beweispflicht. Eine weitere wichtige Voraussetzung dafür, die Erholungsbeihilfe steuerfrei auszubezahlen, ist der zeitliche Bezug zur Erholungsphase. Aus diesem Grund darf die Bezuschussung nur innerhalb von drei Monaten vor oder nach Antritt des Urlaubs bezahlt werden.  

Auch an Mitarbeiter, die auf Minijobbasis angestellt sind, könnt Ihr Erholungsbeihilfe auszahlen. Es gelten die gleichen Freigrenzen, die Geringfügigkeitsgrenze bleibt davon unberührt. 

Möchtet ihr Euren Mitarbeitern das Erholungsgeld zahlen? Dann lasst es uns bitte früh genug wissen und meldet Euch gerne bei unserem Lohnteam.

 

(Fotoquelle: unsplash | Ethan Robertson)

 

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