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Inflationsausgleichsprämie

Seit gestern, also seitdem 26. Oktober 2022, gilt nun endlich die sog. Inflationsausgleichsprämie. Aber was bedeutet das für uns? Seit gestern könnt Ihr als Arbeitgeber Euren Mitarbeitern steuer- und abgabenfrei einen Betrag von bis zu 3.000 Euro gewähren. Um diesen Vorteil genießen zu können ist es wichtig, die folgenden Punkte zu beachten:

  • Wichtig: Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Möglichkeit vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Jeder kann, keiner muss.
  • Es gibt keine Förderungen oder Zuzahlungen vom Staat. Die Prämie ist vom Arbeitgeber zu tragen.
  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet und gilt ausschließlich für Zahlungen in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
  • Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann. Er darf über den gesamten Zeitraum in der Summe aller Einzelzahlungen die genannten 3.000 Euro nicht übersteigen.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Verrechnung von Überstunden oder eine Zahlung anstelle vertraglich vereinbarter Sonderzahlungen ist nicht zulässig.
  • Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht, zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber, so kann jeder Arbeitgeber die Prämie zahlen.
  • Die Prämie ist auch für Minijobber steuer - und sozialabgabenfrei.
  • Die Zahlung der Prämie sollte fremdvergleichsüblich sein. Das bedeutet, dass es nicht zulässig ist, die Prämie im Betrieb ausschließlich nahen Angehörigen (Ehegatten, Kindern) zu zahlen, andere Arbeitnehmer aber auszuschließen. Eine Verpflichtung, die Prämie allen Mitarbeitern zu zahlen gibt es nicht.
  • Die Höhe der ausgezahlten Prämie kann sich pro Mitarbeiter unterscheiden.
  • Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wird dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.
Bitte nehmt Kontakt zu uns auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen, solltet ihr Euren Angestellten diese Prämie auszahlen wollen.

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