Deutsche Fahrschulunternehmer fiebern seit Monaten einer Entscheidung im Revisionsverfahren zum Thema "Umsatzsteuer-Befreiung von Fahrunterricht" entgegen. Jetzt ist es endlich soweit. Heute, am 26. Juli 2017 kommt die Meldung vom Bundesfinanzhof: "Umsatzsteuerpflicht bei Fahrschulen zweifelhaft".
Wie im vorangegangen Blog berichtet (hier) haben bisher verschiedene Fahrschulen Klage bei ihrem zuständigen Finanzgericht erhoben. Das Niedersächsische Finanzgericht ließ nach seinem Beschluss im April 2016 die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH), dem höchsten deutschen Finanzgericht zu. In dieser Sache erging bereits am 16. März 2017 der heute veröffentlichte Beschluss des BFH:
"Im Streitfall bejaht der BFH den Unterrichtscharakter der Fahrschulleistung. Die zusätzlich erforderliche Anerkennung könne sich daraus ergeben, dass der Unterrichtende die Fahrlehrerprüfung nach § 4 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen abgelegt haben muss. In Betracht komme auch eine Steuerfreiheit als Privatlehrer. Die Auslegung der Richtlinie sei aber zweifelhaft, so dass eine Entscheidung des EuGH einzuholen sei." so heißt es in der Pressemitteilung des BFH.
Was bedeutet das Ganze nun? Leider erstmal: weiter abwarten! Trotzdem ist die heutige Meldung ein kleiner Meilenstein, denn es tut sich was! Der BFH hat die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, da er selbst Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht von Fahrschulen habe. Der EuGH wird nun eine endgültige Entscheidung in der Sache treffen. Wann dies erfolgen wird ist derzeit nicht absehbar.
Wer stand heute noch die Umsatzsteuer auf seinen Rechnung und Quittungen ausweist, sollte das ändern. Besprechen Sie das aber auf jeden Fall mit Ihrem Steuerberater!